Corona News
Corona und die Kinder- und Jugendarbeit

In der seit 08.03.2020 geltenden Fassung der Corona-Verordnung des Landes steht in § 1b, Ziffer 6, dass Kinder- und Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII ab 15.03.2021 wieder erlaubt sein wird. Dazu wird die Corona- Verordnung Kinder- und Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit wieder in Kraft gesetzt. Diese wurde an den neuen Mechanismus der von Inzidenzen abhängigen Öffnung in Landkreisen angepasst. Nachfolgende Rahmenbedingungen gelten für die Kinder- und Jugendarbeit ab dem 15. März 2021, je Stadt- und Landkreis, abhängig von der jeweiligen 7-Tagesinzidenz:
7-Tagesinzidenz von 100 oder mehr Neuinfektionen je 100.000 Einwohner an drei aufeinanderfolgenden Tagen, § 2 Absatz 1:
- Angebote der Kinder- und Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII ausschließlich präsenzlos möglich
- Angebote der Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII mit bis zu maximal 18 Personen in Präsenz möglich
- Teilnehmende und Betreuungskräfte werden grundsätzlich zusammengezählt
- Angebote mit Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts sind nicht möglich
7-Tagesinzidenz von weniger als 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner an fünf aufeinanderfolgenden Tagen, § 2 Absatz 2:
- Angebote der Kinder- und Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII in Präsenz möglich, mit bis zu maximal 18 Personen im Außenbereich, bis zu maximal 12 Personen im Innenbereich
- Angebote der Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII mit bis zu maximal 18 Personen in Präsenz möglich
- Teilnehmende und Betreuungskräfte werden grundsätzlich zusammengezählt.
- Angebote mit Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts sind nicht möglich.
- Angebote nach § 11 SGB VIII, bei denen zu Beginn und für die Dauer des Angebots die Teilnehmenden nicht feststehen, sind nicht möglich
- Steigt die 7-Tagesinzidenz auf mehr als 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner an drei aufeinanderfolgenden Tagen, gelten die Regelungen des § 2 Absatz 1
7-Tagesinzidenz von weniger als 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner an fünf aufeinanderfolgenden Tagen, gültig ab dem 23. März 2021, § 2 Absatz 3:
- Angebote der Kinder- und Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII in Präsenz möglich, mit maximal 30 Personen im Außenbereich, maximal 18 Personen im Innenbereich
- Angebote der Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII mit bis zu maximal 30 Personen im Außenbereich, maximal 18 Personen im Innenbereich in Präsenz möglich
- Teilnehmende und Betreuungskräfte werden grundsätzlich zusammengezählt
- Angebote mit Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts sind nicht möglich
- Angebote nach § 11 SGB VIII, bei denen zu Beginn und für die Dauer des Angebots die Teilnehmenden nicht feststehen, sind nicht möglich
- Steigt die 7-Tagesinzidenz auf mehr als 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner an drei aufeinanderfolgenden Tagen, gelten die Regelungen des § 2 Absatz 2
Bei Fragen und Einschätzungen zu Corona stehe ich ihnen gerne zur Verfügung!
Frédéric Postic
Mail: frederic.postic
@ eje-esslingen.de
Tel: 0711 / 396941 - 14
Mobil: 0152-578 605 31
Threema-ID: SFHJEWTT
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Aktuelle Inzidenzwerte für den Landkreis Esslingen
Weiterführende Links und Informationen (FAQ, Downloads, …)
Landesjugendring Seite zu Corona
Evang. Landesjugendwerk Seite zu Corona
Evang. Landeskirche Seite zu Corona
jugendarbeit.online (christliche Materialpool für die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen)
wir-sind-da.online (Materialsammlung für die Lockdown Zeit des BDKJ)